Einmal pro Semester bietet sie einen Vortragsabend zu aktuellen Themen im Spannungsfeld zwischen Baupraxis und Baurecht und richtet sich gleichermaßen an Fachpublikum aus der Bauplanung und -ausführung sowie der Jurisprudenz. Durch die Darstellung jeweils verschiedener Blickwinkel soll die Diskussion angeregt und der Dialog zwischen den Disziplinen gefördert werden.
In seinem viel beachteten Urteil vom 04.07.2019 zur HOAI hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutschen Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare für mit EU-Recht unvereinbar gehalten.
Der deutsche Gesetzgeber muss und wird Änderungen vornehmen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen einen Entwurf zur künftigen Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, vorgelegt.
Doch was bedeutet das für die Kosten in laufenden Projekten? Welche Folgen gibt es in laufenden Honorarprozessen? Ob weitere Inhalte der HOAI betroffen sind, ob auch Aufträge von privatrechtlichen Bauherrn erfasst werden und wie sich die Baubeteiligten und Juristen bei künftigen Vertragsgestaltungen, Auftragsvergaben und laufenden Abrechnungen darauf einstellen können, sind weitere brennende Fragen. Zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten liegen vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 14. Mai 2020 in mündlicher Verhandlung mit den Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI befasst und nun wiederum dem EuGH einige relevante Fragen zur Klärung vorgelegt.
Er will wissen, ob die EU-Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Drittwirkung auf das Verhältnis zwichen Privaten entfaltet und zur Unwirksamkeit der Mindestsatzbindung in § 7 HOAI führt, sowie für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneint, ob sich aus sonstigem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit ein Verbot der Mindestsatzbindung für die Honorare der Architekten und Ingenieure ergibt.
Falls dies bejaht würde soll der EuGH feststellen, ob ein solcher Verstoß zur Folge hat, dass die Regelungen über die Verbindlichkeit der Mindestsätze in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden sind.
Es bleibt also spannend. Ziel der Veranstaltung ist daher, die Zukunft der HOAI aus unterschiedlichen Blickwinkeln und mit Informationen aus erster Hand zu beleuchten.
Die Veranstaltung beginnt um 18:00 Uhr und wird voraussichtlich um 20:30 Uhr enden. Alle Informationen zum genauen Ablauf und den Vortragenden, sowie die Möglichkeit sich anzumelden (Präsenz- oder Online-Teilnahme) finden Sie auf auf der Website der Hochschule Augsburg.